HGB § 541 – Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 541 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Die Haftung des Beförderers wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts ist in jedem Fall auf einen Betrag von 400 000 Rechnungseinheiten je Fahrgast und Schadensereignis beschränkt. Dies gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädigung zu leistenden Rente.
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