HGB § 542 – Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 542 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Die Haftung des Beförderers wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Kabinengepäck ist, soweit Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt, auf einen Betrag von 2 250 Rechnungseinheiten je Fahrgast und Beförderung beschränkt. (2) Die Haftung des Beförderers wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Fahrzeugen, einschließlich des in oder auf dem Fahrzeug beförderten Gepäcks, ist auf einen Betrag von 12 700 Rechnungseinheiten je Fahrzeug und je Beförderung beschränkt.
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