HGB § 543 – Zinsen und Verfahrenskosten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 543 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Zinsen und Verfahrenskosten sind über die in den §§ 538, 541 und 542 genannten Haftungshöchstbeträge hinaus zu erstatten.
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