HGB § 544 – Rechnungseinheit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 544 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Die in den §§ 538, 541 und 542 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet.
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