HGB § 557 – Zeitchartervertrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 557 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Durch den Zeitchartervertrag wird der Zeitvercharterer verpflichtet, dem Zeitcharterer zu dessen Verwendung ein bestimmtes Seeschiff mit Besatzung auf Zeit zu überlassen und mit diesem Schiff Güter oder Personen zu befördern oder andere vereinbarte Leistungen zu erbringen. (2) Der Zeitcharterer wird verpflichtet, die vereinbarte Zeitfracht zu zahlen.
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