HGB § 561 – Verwendung des Schiffes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 561 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Der Zeitcharterer bestimmt über die Verwendung des Schiffes. Er ist verpflichtet, mit der gebotenen Sorgfalt einen sicheren Hafen oder Liegeplatz auszuwählen, wenn er den Zeitvercharterer anweist, einen bestimmten Hafen oder Liegeplatz anzulaufen.
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