HGB § 565 – Zeitfracht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 565 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Die Zeitfracht ist mangels anderer Vereinbarung halbmonatlich im Voraus zu zahlen. (2) Die Pflicht zur Zahlung der Zeitfracht entfällt für die Zeit, in der das Schiff infolge von Mängeln oder sonstigen Umständen, die dem Risikobereich des Zeitvercharterers zuzurechnen sind, dem Zeitcharterer nicht zur vertragsgemäßen Verwendung zur Verfügung steht.
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