HGB § 566 – Pfandrecht des Zeitvercharterers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 566 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Der Zeitvercharterer hat für seine Forderungen aus dem Zeitchartervertrag ein Pfandrecht an den an Bord des Schiffes befindlichen Sachen einschließlich des Treibstoffs, soweit diese Sachen im Eigentum des Zeitcharterers stehen. Die für den gutgläubigen Erwerb des Eigentums geltenden §§ 932, 934 und 935 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden.
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