HGB § 569 – Rückgabe des Schiffes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 569 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Zeitcharterer das Schiff am vereinbarten Ort zurückzugeben. (2) Wird das Vertragsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beendet, so hat der Zeitcharterer abweichend von Absatz 1 das Schiff dort zurückzugeben, wo es sich in dem Zeitpunkt befindet, in dem die Kündigung wirksam wird.
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