HGB § 571 – Mitverschulden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 571 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Sind die Reeder mehrerer am Zusammenstoß beteiligter Schiffe zum Schadensersatz verpflichtet, so bestimmt sich der Umfang des von einem Reeder zu leistenden Ersatzes nach dem Verhältnis der Schwere seines Verschuldens zu dem der anderen Reeder. Kann ein solches Verhältnis nicht festgesetzt werden, so haften die Reeder zu gleichen Teilen.
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