HGB § 574 – Pflichten des Bergers und sonstiger Personen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 574 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Berger ist, wer folgenden Schiffen oder Vermögensgegenständen Hilfe leistet: 1.einem in Seegewässern in Gefahr befindlichen See- oder Binnenschiff oder sonstigen Vermögensgegenstand,2.einem in Binnengewässern in Gefahr befindlichen Seeschiff oder3.einem in Binnengewässern in Gefahr befindlichen Binnenschiff oder sonstigen Vermögensgegenstand, wenn ihm von einem Seeschiff aus Hilfe geleistet wird. (2) Als Schiff im Sinne von Absatz 1 ist auch ein schwimmendes Gerät oder schwimmfähiges Bauwerk anzusehen.
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