HGB § 576 – Bergelohnanspruch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 576 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Sind die Bergungsmaßnahmen erfolgreich, hat der Berger einen Anspruch auf Zahlung eines Bergelohns. Der Anspruch besteht auch dann, wenn sowohl das geborgene Schiff als auch das Schiff, von dem aus die Bergungsmaßnahmen durchgeführt wurden, demselben Eigentümer gehören.
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