HGB § 586 – Rangfolge der Pfandrechte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 586 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach § 585 Absatz 2 haben den Vorrang vor allen anderen an den Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher entstanden sind. (2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte nach § 585 Absatz 2, so geht das Pfandrecht für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor; Pfandrechte für gleichzeitig entstandene Forderungen sind gleichberechtigt; § 603 Absatz 3 gilt entsprechend.
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