HGB § 589 – Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 589 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Die Anwendung der Vorschriften über die Große Haverei wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gefahr durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten herbeigeführt ist. Der Beteiligte, dem ein solches Verschulden zur Last fällt, kann jedoch wegen eines ihm entstandenen Schadens keine Vergütung verlangen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.