HGB § 591 – Beitrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 591 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Die Beteiligten, mit Ausnahme der Schiffsbesatzung und der Fahrgäste, haben zur Zahlung der Vergütung einen Beitrag zu leisten. (2) Die Beiträge zur Großen Haverei bemessen sich nach dem Wert der Gegenstände, die sich in gemeinsamer Gefahr befanden.
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