HGB § 594 – Pfandrecht der Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 594 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Die Vergütungsberechtigten haben für ihre Beitragsforderungen ein Pfandrecht an dem Treibstoff und der Ladung der Beitragspflichtigen. (2) Das Pfandrecht hat Vorrang vor allen anderen an diesen Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher entstanden sind.
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