HGB § 598 – Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 598 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger erstreckt sich auf das Zubehör des Schiffes mit Ausnahme der Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des Schiffseigentümers gelangt sind. (2) Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf einen Ersatzanspruch, der dem Reeder wegen des Verlusts oder der Beschädigung des Schiffes gegen einen Dritten zusteht.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.