HGB § 601 – Befriedigung des Schiffsgläubigers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 601 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus dem Schiff erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung. (2) Die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung kann außer gegen den Eigentümer des Schiffes auch gegen den Ausrüster gerichtet werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.