HGB § 602 – Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 602 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben Vorrang vor allen anderen Pfandrechten am Schiff. Sie haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.
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