HGB § 603 – Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 603 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Die Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger bestimmt sich nach der Reihenfolge der Nummern, unter denen die Forderungen in § 596 aufgeführt sind. (2) Die Pfandrechte für die in § 596 Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Forderungen haben jedoch den Vorrang vor den Pfandrechten aller anderen Schiffsgläubiger, deren Forderungen früher entstanden sind.
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