HGB § 604 – Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 604 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Von den Pfandrechten für die in § 596 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 aufgeführten Forderungen haben die Pfandrechte für die unter derselben Nummer genannten Forderungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung den gleichen Rang. (2) Pfandrechte für die in § 596 Absatz 1 Nummer 3 aufgeführten Forderungen wegen Personenschäden gehen Pfandrechten für die unter derselben Nummer aufgeführten Forderungen wegen Sachschäden vor.
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