HGB § 605 – Einjährige Verjährungsfrist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr: 1.Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;2.Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;3.Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;4.Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.