HGB § 610 – Konkurrierende Ansprüche
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 610 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Treffen vertragliche Schadensersatzansprüche, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen sind, mit konkurrierenden außervertraglichen Schadensersatzansprüchen zusammen, so gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die Vorschriften dieses Abschnitts.
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