HGB § 407 – Frachtvertrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 407 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. (2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.
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