HGB § 414 – Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 414 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch 1.ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,2.Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben,3.Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder4.Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.
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