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HGB § 415 – Kündigung durch den Absender

(1) Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen. (2) Kündigt der Absender, so kann der Frachtführer entweder 1.die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, oder 2.ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht) verlangen.

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