HGB § 418 – Nachträgliche Weisungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 418 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen, daß der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert oder es an einem anderen Bestimmungsort, an einer anderen Ablieferungsstelle oder an einen anderen Empfänger abliefert.
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