HGB § 427 – Besondere Haftungsausschlußgründe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 427 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist: 1.vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck; 2.ungenügende Verpackung durch den Absender; 3.Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger; 4.natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt; 5.ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender; 6.Beförderung lebender Tiere. (2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.
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