HGB § 439 – Verjährung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 439 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
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