HGB § 441 – Nachfolgender Frachtführer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 441 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Frachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Frachtführer, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Frachtführers bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Frachtführers.
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