HGB § 443 – Ladeschein. Verordnungsermächtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 443 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Über die Verpflichtung zur Ablieferung des Gutes kann von dem Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt werden, der die in § 408 Abs. 1 genannten Angaben enthalten soll.
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