HGB § 445 – Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 445 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der legitimierte Besitzer des Ladescheins berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes zu verlangen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, ist er entsprechend § 421 Absatz 2 und 3 zur Zahlung der Fracht und einer sonstigen Vergütung verpflichtet.
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