HGB § 452b – Schadensanzeige. Verjährung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 452b HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) § 438 ist unabhängig davon anzuwenden, ob der Schadensort unbekannt ist, bekannt ist oder später bekannt wird. Die für die Schadensanzeige vorgeschriebene Form und Frist ist auch gewahrt, wenn die Vorschriften eingehalten werden, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf der letzten Teilstrecke anzuwenden wären.
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