HGB § 452d – Abweichende Vereinbarungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 452d HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Von der Regelung des § 452b Abs. 2 Satz 1 kann nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn diese für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist.
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