HGB § 454 – Besorgung der Versendung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 454 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt die Organisation der Beförderung, insbesondere 1.die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges,2.die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluß der für die Versendung erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge sowie die Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer und3.die Sicherung von Schadensersatzansprüchen des Versenders. (2) Zu den Pflichten des Spediteurs zählt ferner die Ausführung sonstiger vereinbarter auf die Beförderung bezogener Leistungen wie die Versicherung und Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung.
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