HGB § 467 – Lagervertrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 467 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. (2) Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
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