HGB § 475b – Pfandrecht des Lagerhalters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 475b HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Der Lagerhalter hat für alle Forderungen aus dem Lagervertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Lagerung übergebenen Gut des Einlagerers oder eines Dritten, der der Lagerung zugestimmt hat. An dem Gut des Einlagerers hat der Lagerhalter auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus anderen mit dem Einlagerer abgeschlossenen Lager-, Fracht-, Seefracht- und Speditionsverträgen.
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