HGB § 475e – Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 475e HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Der legitimierte Besitzer des Lagerscheins ist berechtigt, vom Lagerhalter die Auslieferung des Gutes zu verlangen. (2) Ist ein Lagerschein ausgestellt, so ist der Lagerhalter zur Auslieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Lagerscheins, auf dem die Auslieferung bescheinigt ist, verpflichtet.
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