HGB § 264c – Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 264c HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Werden sie unter anderen Posten ausgewiesen, so muss diese Eigenschaft vermerkt werden.
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