HGB § 267a – Kleinstkapitalgesellschaften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 267a HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1.450 000 Euro Bilanzsumme;2.900 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;3.im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.§ 267 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend. (2) Die in diesem Gesetz für kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) vorgesehenen besonderen Regelungen gelten für Kleinstkapitalgesellschaften entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
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