HGB § 529 – Anzeige der Ladebereitschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 529 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Der Verfrachter hat, sobald das Schiff am Ladeplatz zur Einnahme des Gutes bereit ist, dem Befrachter die Ladebereitschaft anzuzeigen. Hat der Befrachter den Ladeplatz noch zu benennen, kann der Verfrachter die Ladebereitschaft bereits anzeigen, wenn das Schiff den Ladehafen erreicht hat.
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