HGB § 553 – Schiffsmietvertrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 553 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Durch den Schiffsmietvertrag (Bareboat Charter) wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter ein bestimmtes Seeschiff ohne Besatzung zu überlassen und ihm den Gebrauch dieses Schiffes während der Mietzeit zu gewähren. (2) Der Mieter wird verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen.
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