HGB § 554 – Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 554 HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Der Vermieter hat dem Mieter das Schiff zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben. (2) Der Mieter hat das Schiff während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
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