HGB § 289b – Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 289b HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Eine Kapitalgesellschaft hat ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern, wenn sie die folgenden Merkmale erfüllt: 1.die Kapitalgesellschaft erfüllt die Voraussetzungen des § 267 Absatz 3 Satz 1,2.die Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und3.die Kapitalgesellschaft hat im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.§ 267 Absatz 4 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Wenn die nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen Abschnitt des Lageberichts bildet, darf die Kapitalgesellschaft auf die an anderer Stelle im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen.
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