HGB § 316a – Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Zitierweise§ 316a HGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Auf die Abschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, sind die Vorschriften dieses Unterabschnitts nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
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