Compliance & Regulatory Monitor

HGB § 316a – Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

Auf die Abschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, sind die Vorschriften dieses Unterabschnitts nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.

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