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StVG § 4 – Fahreignungs-Bewertungssystem

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz 1.von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder2.zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligterdienen.

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