StVG § 6a – Gebühren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 6a StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben 1.für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünftena)nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,b)nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12.
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