StVG § 6b – Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 6b StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Wer Kennzeichen für Fahrzeuge herstellen, vertreiben oder ausgeben will, hat dies der Zulassungsbehörde vorher anzuzeigen. (2) (weggefallen) (3) Über die Herstellung, den Vertrieb und die Ausgabe von Kennzeichen sind nach näherer Bestimmung (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2) Einzelnachweise zu führen, aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
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