StVG § 6d – Auskunft und Prüfung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 6d StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Die mit der Herstellung, dem Vertrieb oder der Ausgabe von Kennzeichen befassten Personen haben den zuständigen Behörden oder den von ihnen beauftragten Personen über die Beachtung der in § 6b Abs. 1 bis 3 bezeichneten Pflichten die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
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