StVG § 7 – Haftung des Halters, Schwarzfahrt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStVG
- Zitierweise§ 7 StVG
- Stand05.03.2003
- FundstelleRGBl 1909, 437
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
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